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  9. Hausrat und Ehewohnung
    Hausrat umfasst alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammen lebenden Kinder zu dienen bestimmt sind. Damit scheiden Gegenstände, die als Kapitalanlage dienen oder für den Beruf eines Ehegatten oder zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind als Hausrat aus und werden daher auch nicht im Wege der Hausratsverteilung aufgeteilt. Auch ein Pkw ist als Hausrat anzusehen, wenn er für private Zwecke der ganzen Familie, wie z. B. einkaufen, Fahrten der Kinder zur Schule etc. und nicht für berufliche oder rein private Zwecke eines Ehegatten genutzt wird. Stellt der Pkw keinen Hausrat dar, weil es sich um beispielsweise um einen Sportwagen handelt, der nur vom Ehemann gefahren wurde, so ist der Pkw als Vermögensgegenstand beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen und nicht bei der Hausratsverteilung.

    Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer von ihnen welchen Hausratsgegenstand erhalten soll, so findet eine Hausratsaufteilung statt. Dies ist eine Aufgabe, die man besser nicht dem Gericht überlassen sollte, kennen doch die Richter nicht die evtl. immateriellen Werte bestimmter Einrichtungsgegenstände. Zudem ist dieses Verfahren sehr aufwändig, da wirklich alle Hausratsgegenstände zu katalogisieren sind, was bei Tafelservice, Gläsersets und Besteckgarnituren mitunter sehr problematisch bis aussichtslos erscheint. Nicht zuletzt nimmt alleine die Aufnahme der einzelnen Gegenstände viel Zeit in Anspruch. Sollte ein Hausratsaufteilungsverfahren unvermeidbar sein, so findet bis zur Rechtskraft der Scheidung eine vorläufige Aufteilung des Hausrates statt, danach eine endgültige.

    Grundsätzlich kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten die Herausgabe der ihm gehörenden Haushaltsgegenstände verlangen. Dazu sind zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären. Besteht kein Ehevertrag, so leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten Sachen. Auch die Ersatzsachen werden Eigentum desselben Ehegatten, egal ob der andere Ehegatte sie bezahlt hat oder nicht. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann das Gericht nach billigem Ermessen regeln, wem die Gegenstände zu überlassen sind. Oftmals verbleiben die Haushaltsgegenstände bei dem die Kinder betreuenden Ehegatten. Der andere Ehegatte kann jedoch ein Nutzungsentgelt verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einer endgültigen Verteilung kann der Richter sogar das Eigentum gegen Entschädigung auf den anderen Teil übertragen.

    Sollten Sie sich nun fragen, wie Sie mit Ihrem Ehegatten eine vernünftige Einigung über die Hausratsgegenstände erzielen können, hilft Ihnen vielleicht die folgende Aufzählung von Kriterien der Verteilung weiter:
    • zunächst einmal sind alle Gegenstände des beruflichen und persönlichen Gebrauches aufzuteilen,
    • dann überlegen Sie sich, wer Eigentümer der übrigen Gegenstände ist,
    • bewerten Sie diese Gegenstände,
    • halten Sie fest, wer an welchem Gegenstand Interesse hat und falls die dann aufgeteilten Gegenstände unterschiedlich viel wert sind
    • setzen Sie einen Ausgleichsbetrag fest.
    Ehewohnung
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