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:: Familienrecht
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- Hausrat und Ehewohnung
Hausrat umfasst alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen
Leben der Eheleute und der mit ihnen zusammen lebenden Kinder
zu dienen bestimmt sind. Damit scheiden Gegenstände, die
als Kapitalanlage dienen oder für den Beruf eines Ehegatten
oder zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind als Hausrat
aus und werden daher auch nicht im Wege der Hausratsverteilung
aufgeteilt. Auch ein Pkw ist als Hausrat anzusehen, wenn
er für private Zwecke der ganzen Familie, wie z. B. einkaufen,
Fahrten der Kinder zur Schule etc. und nicht für berufliche
oder rein private Zwecke eines Ehegatten genutzt wird. Stellt
der Pkw keinen Hausrat dar, weil es sich um beispielsweise
um einen Sportwagen handelt, der nur vom Ehemann gefahren
wurde, so ist der Pkw als Vermögensgegenstand beim Zugewinnausgleich
zu berücksichtigen und nicht bei der Hausratsverteilung.
Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer von ihnen welchen
Hausratsgegenstand erhalten soll, so findet eine Hausratsaufteilung
statt. Dies ist eine Aufgabe, die man besser nicht dem Gericht
überlassen sollte, kennen doch die Richter nicht die evtl.
immateriellen Werte bestimmter Einrichtungsgegenstände.
Zudem ist dieses Verfahren sehr aufwändig, da wirklich alle
Hausratsgegenstände zu katalogisieren sind, was bei Tafelservice,
Gläsersets und Besteckgarnituren mitunter sehr problematisch
bis aussichtslos erscheint. Nicht zuletzt nimmt alleine
die Aufnahme der einzelnen Gegenstände viel Zeit in Anspruch.
Sollte ein Hausratsaufteilungsverfahren unvermeidbar sein,
so findet bis zur Rechtskraft der Scheidung eine vorläufige
Aufteilung des Hausrates statt, danach eine endgültige.
Grundsätzlich kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten
die Herausgabe der ihm gehörenden Haushaltsgegenstände verlangen.
Dazu sind zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären.
Besteht kein Ehevertrag, so leben die Ehegatten im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Danach bleibt jeder
Ehegatte Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten
Sachen. Auch die Ersatzsachen werden Eigentum desselben
Ehegatten, egal ob der andere Ehegatte sie bezahlt hat oder
nicht. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann das Gericht
nach billigem Ermessen regeln, wem die Gegenstände zu überlassen
sind. Oftmals verbleiben die Haushaltsgegenstände bei dem
die Kinder betreuenden Ehegatten. Der andere Ehegatte kann
jedoch ein Nutzungsentgelt verlangen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Bei einer endgültigen Verteilung kann der Richter
sogar das Eigentum gegen Entschädigung auf den anderen Teil
übertragen.
Sollten Sie sich nun fragen, wie Sie mit Ihrem Ehegatten
eine vernünftige Einigung über die Hausratsgegenstände erzielen
können, hilft Ihnen vielleicht die folgende Aufzählung von
Kriterien der Verteilung weiter:
- zunächst einmal sind alle Gegenstände des beruflichen
und persönlichen Gebrauches aufzuteilen,
- dann überlegen Sie sich, wer Eigentümer der übrigen
Gegenstände ist,
- bewerten Sie diese Gegenstände,
- halten Sie fest, wer an welchem Gegenstand Interesse
hat und falls die dann aufgeteilten Gegenstände unterschiedlich
viel wert sind
- setzen Sie einen Ausgleichsbetrag fest.
Ehewohnung
Diese Passage befindet sich gerade in Bearbeitung. In Kürze
können Sie an dieser Stelle auf die gewünschten Informationen
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