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  12. Wichtige Scheidungsfolgen

    Ist die Scheidung rechtskräftig geworden, beginnt für die meisten ein neuer Lebensabschnitt. Trotzdem sollten Sie gerade für die Zukunft die folgenden Hinweise sorgfältig beachten:

    1. Heben Sie das Urteil mit dem Rechtskraftvermerk gut auf. Sie werden es in Ihrem Leben bei vielen Gelegenheiten noch benötigen, z. B. bei einer Wiederheirat, Vorlage beim Finanzamt, Vorlage bei Krankenkassen u. ä. Sollten Sie das Urteil dennoch verlieren, ist die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung gegeben. Bitte setzen Sie sich in einem entsprechenden Fall mit uns in Verbindung.
    2. Sofern Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie vor Ihrem jetzigen Namen geführt haben, z. B. den Ehenamen einer vormaligen Ehe, wieder annehmen möchten, ist dies unproblematisch durch einen Antrag beim Standesbeamten möglich. Die Kosten hierfür belaufen sich derzeit auf 17,00 EUR.
    3. Im Hinblick auf Ihre Krankenversicherung ist folgendes zu beachten:

      Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt bei gesetzlich Krankenversicherten der Mitversicherungsschutz der Familienversicherung. Sollten Sie also bei Ihrem geschiedenen Ehegatten familienversichert sein, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr. Um weiter versichert zu sein, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung einen Antrag auf Weiterversicherung bei Ihrer früheren Versicherungsgesellschaft oder bei einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung stellen. Es empfiehlt sich, den Antrag so schnell wie möglich zu stellen, andernfalls riskieren Sie, nicht mehr in die Versicherung aufgenommen zu werden. 

      Im öffentlichen Dienst endet mit der Rechtskraft der Scheidung die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten des Bediensteten. Hier ist an eine rechtzeitige Aufstockung der privaten Krankenversicherung zu denken. Sollten die Krankenversicherungsbeiträge in ungeahnte Höhen steigen, setzen Sie sich bitte erneut mit uns in Verbindung, um evtl. eine Unterhaltserhöhung geltend zu machen.

    4. Sofern ein Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung nicht erfolgte, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb, muss ein Antrag gestellt werden, wenn bei beiden Parteien der Versicherungsfall eingetreten ist. Dies bedeutet, dass Sie Ihren geschiedenen Ehegatten im Auge behalten müssen, um Ihre restlichen Versorgungsausgleichsansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche verfallen ohne entsprechenden Antrag.

    5. Sofern Sie Rentenbezieher sind, wird Ihre Rente trotz Durchführung des Versorgungsausgleiches solange nicht gekürzt, als der Ausgleichsberechtigte selbst keine Rente bezieht oder Sie ihm unterhaltsverpflichtet sind.
    6. Sie können beim Träger Ihrer Altersversicherung Antrag stellen, dass Ihre Rente/Pension trotz Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsurteil nicht gekürzt wird. Dies gilt dann, wenn Ihr geschiedener Ehegatte:
      • verstorben ist, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen Leistungen aus den ihm mit Durchführung des Versorgungsausgleiches übertragenen Anwartschaften bezogen hat;
      • erstorben ist und ihm aus dem Versorgungsausgleich nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt zwei Jahresbeträge aus dem erwobenen Anrecht oder der begründeten Rente nicht übersteigen;
      • aus dem mit Durchführung des Versorgungsausgleiches an ihn übertragenen Anrecht (noch) keine Rente/Pension erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil Sie zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung Ihrer Versorgung außer Stande sind.

        Nähere Auskünfte erteilen die Rechtenversicherungsträger Ihres Versicherungszweiges.


    7. Soweit im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Zugewinnausgleich nicht miterledigt wurde, muss der Anspruch auf Zugewinn binnen einer Frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils, gerichtlich geltend gemacht werden. Das Datum der Rechtskraft können Sie dem Rechtskraftvermerk des Urteils entnehmen. Wird die Frist versäumt, tritt Verjährung ein.

    8. Erhalten Sie Kindesunterhalt für die von Ihnen betreuten Kinder, so beachten Sie bitte, dass sich der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle erhöht, wenn das Kind das 6., 12. und 18. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf höheren Unterhalt besteht ab dem ersten des Monats, in dem das Kind das entsprechende Alter erreicht. Zudem gilt es zu beachten, dass sich auch die Düsseldorfer Tabelle in Abständen von 2 Jahren ändert. Da die letzte Änderung zum 01.07.2005 eingetreten ist, wird die Düsseldorfer Tabelle wieder zum 01.07.2007 erhöht werden.

    9. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, den festgelegten Ehegatten- oder Kindesunterhalt abzuändern. Ein höherer Unterhalt kann gefordert werden, wenn sich das Einkommen des Verpflichteten erhöht. Grundsätzlich können Sie zur Unterhaltsneuberechnung alle 2 Jahre vom Verpflichteten Auskunft über die Höhe des Einkommens und Vermögens verlangen. Für die Vergangenheit kann höherer Unterhalt nur für die Zeit gefordert werden, in dem der Verpflichtete in Verzug geraten ist oder Auskunft von ihm verlangt wurde.

    10. Im Urteil enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge und/oder Umgangsrecht können auch nach Rechtskraft des Urteils einer erneuten gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden, wenn das Kindeswohl betroffen ist.
    11. Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind steuerlich absetzbar.

    12. Prüfen Sie, ob sich durch die Scheidung Änderungen Ihres Testamentes erforderlich machen

    13. Prüfen Sie auch, ob Sie für bestehende Lebensversicherungsverträge einen anderen Begünstigten benennen wollen.

      Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise keinesfalls abschließend die Folgen einer Scheidung wiedergeben. Diese Hinweise betreffen lediglich einen Teil der Folgen, die durch eine Ehescheidung herbeigeführt werden.

      Die für Sie konkret eintretenden Scheidungsfolgen werden selbstverständlich umfassend und vollständig persönlich mit Ihnen besprochen werden.