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:: Familienrecht
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- Wichtige Scheidungsfolgen
Ist die Scheidung rechtskräftig geworden, beginnt
für die meisten ein neuer Lebensabschnitt. Trotzdem
sollten Sie gerade für die Zukunft die folgenden Hinweise
sorgfältig beachten:
- Heben Sie das Urteil mit dem Rechtskraftvermerk
gut auf. Sie werden es in Ihrem Leben bei vielen Gelegenheiten
noch benötigen, z. B. bei einer Wiederheirat, Vorlage
beim Finanzamt, Vorlage bei Krankenkassen u. ä.
Sollten Sie das Urteil dennoch verlieren, ist die Möglichkeit
der Ersatzbeschaffung gegeben. Bitte setzen Sie sich
in einem entsprechenden Fall mit uns in Verbindung.
- Sofern Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen,
den Sie vor Ihrem jetzigen Namen geführt haben,
z. B. den Ehenamen einer vormaligen Ehe, wieder annehmen
möchten, ist dies unproblematisch durch einen Antrag
beim Standesbeamten möglich. Die Kosten hierfür
belaufen sich derzeit auf 17,00 EUR.
- Im Hinblick auf Ihre Krankenversicherung ist folgendes
zu beachten:
Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt bei gesetzlich
Krankenversicherten der Mitversicherungsschutz der Familienversicherung.
Sollten Sie also bei Ihrem geschiedenen Ehegatten familienversichert
sein, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz
mehr. Um weiter versichert zu sein, müssen Sie
innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung
einen Antrag auf Weiterversicherung bei Ihrer früheren
Versicherungsgesellschaft oder bei einer anderen gesetzlichen
Krankenversicherung stellen. Es empfiehlt sich, den
Antrag so schnell wie möglich zu stellen, andernfalls
riskieren Sie, nicht mehr in die Versicherung aufgenommen
zu werden.
Im öffentlichen Dienst endet mit der Rechtskraft
der Scheidung die Beihilfeberechtigung
für den Ehegatten des Bediensteten. Hier ist an
eine rechtzeitige Aufstockung der privaten Krankenversicherung
zu denken. Sollten die Krankenversicherungsbeiträge
in ungeahnte Höhen steigen, setzen Sie sich bitte
erneut mit uns in Verbindung, um evtl. eine Unterhaltserhöhung
geltend zu machen.
- Sofern ein Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung
nicht erfolgte, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorbehalten blieb, muss ein Antrag gestellt werden,
wenn bei beiden Parteien der Versicherungsfall eingetreten
ist. Dies bedeutet, dass Sie Ihren geschiedenen Ehegatten
im Auge behalten müssen, um Ihre restlichen Versorgungsausgleichsansprüche
geltend zu machen. Diese Ansprüche verfallen ohne
entsprechenden Antrag.
- Sofern Sie Rentenbezieher sind, wird
Ihre Rente trotz Durchführung des Versorgungsausgleiches
solange nicht gekürzt, als der Ausgleichsberechtigte
selbst keine Rente bezieht oder Sie ihm unterhaltsverpflichtet
sind.
- Sie können beim Träger Ihrer Altersversicherung
Antrag stellen, dass Ihre Rente/Pension trotz
Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsurteil
nicht gekürzt wird. Dies gilt dann, wenn
Ihr geschiedener Ehegatte:
- verstorben ist, ohne dass er oder seine Hinterbliebenen
Leistungen aus den ihm mit Durchführung des
Versorgungsausgleiches übertragenen Anwartschaften
bezogen hat;
- erstorben ist und ihm aus dem Versorgungsausgleich
nur Leistungen gewährt wurden, die insgesamt
zwei Jahresbeträge aus dem erwobenen Anrecht
oder der begründeten Rente nicht übersteigen;
- aus dem mit Durchführung des Versorgungsausgleiches
an ihn übertragenen Anrecht (noch) keine Rente/Pension
erhalten kann und er gegen Sie einen Anspruch auf
Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil Sie
zu Unterhaltsleistungen wegen der auf dem Versorgungsausgleich
beruhenden Kürzung Ihrer Versorgung außer
Stande sind.
Nähere Auskünfte erteilen die Rechtenversicherungsträger
Ihres Versicherungszweiges.
- Soweit im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Zugewinnausgleich
nicht miterledigt wurde, muss der Anspruch
auf Zugewinn binnen einer Frist von 3 Jahren, gerechnet
ab dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils, gerichtlich
geltend gemacht werden. Das Datum der Rechtskraft können
Sie dem Rechtskraftvermerk des Urteils entnehmen. Wird
die Frist versäumt, tritt Verjährung ein.
- Erhalten Sie Kindesunterhalt für
die von Ihnen betreuten Kinder, so beachten Sie bitte,
dass sich der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer
Tabelle erhöht, wenn das Kind das 6., 12. und 18.
Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf höheren
Unterhalt besteht ab dem ersten des Monats, in dem das
Kind das entsprechende Alter erreicht. Zudem gilt es
zu beachten, dass sich auch die Düsseldorfer Tabelle
in Abständen von 2 Jahren ändert. Da die letzte
Änderung zum 01.07.2005 eingetreten ist, wird die
Düsseldorfer Tabelle wieder zum 01.07.2007 erhöht
werden.
- Selbstverständlich besteht die Möglichkeit,
den festgelegten Ehegatten- oder Kindesunterhalt
abzuändern. Ein höherer Unterhalt kann gefordert
werden, wenn sich das Einkommen des Verpflichteten erhöht.
Grundsätzlich können Sie zur Unterhaltsneuberechnung
alle 2 Jahre vom Verpflichteten Auskunft über die
Höhe des Einkommens und Vermögens verlangen.
Für die Vergangenheit kann höherer Unterhalt
nur für die Zeit gefordert werden, in dem der Verpflichtete
in Verzug geraten ist oder Auskunft von ihm verlangt
wurde.
- Im Urteil enthaltene Regelungen zur elterlichen Sorge
und/oder Umgangsrecht können auch nach
Rechtskraft des Urteils einer erneuten gerichtlichen
Entscheidung zugeführt werden, wenn das Kindeswohl
betroffen ist.
- Die Kosten des Scheidungsverfahrens
sind steuerlich absetzbar.
- Prüfen Sie, ob sich durch die Scheidung Änderungen
Ihres Testamentes erforderlich machen
- Prüfen Sie auch, ob Sie für bestehende Lebensversicherungsverträge
einen anderen Begünstigten benennen wollen.
Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise keinesfalls
abschließend die Folgen einer Scheidung wiedergeben.
Diese Hinweise betreffen lediglich einen Teil der
Folgen, die durch eine Ehescheidung herbeigeführt
werden.
Die für Sie konkret eintretenden Scheidungsfolgen
werden selbstverständlich umfassend und vollständig
persönlich mit Ihnen besprochen werden.
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